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   VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92   

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VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92 (https://dejure.org/1994,3516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.09.1994 - 3 UE 24/92 (https://dejure.org/1994,3516)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. September 1994 - 3 UE 24/92 (https://dejure.org/1994,3516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe für Natureingriffe durch Freileitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 387
  • DVBl 1995, 532 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 2744/90

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe - hier: bei nicht ausgleichbaren

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Für das Landschaftsbild bleibe es bei den Vorgaben, die der 4. Senat im Leitsatz 12 des Urteils vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - NuR 1993, 338 (dort abgedruckt als Leitsatz 3) konkretisiert habe.

    Die gesetzliche Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1980, die, wie hier, bei fehlendem vollständigen Ausgleich des Natureingriffs eine Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten fordert, ist bei rahmenrechtskonformer und verfassungskonformer Auslegung, wie sie der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den beiden genannten Urteilen vom 12.02.1993 (a.a.O.) vorgenommen hat, hinsichtlich der Zahlungspflicht hinreichend gesetzlich bestimmt und verfassungsgemäß, worauf Bezug genommen wird.

    Im Hinblick darauf, daß für Turmbauten (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 02.02.1987 - 5 S 2545/86 - NuR 1987, 227 und BVerwGE 81, 220) und Freileitungen angesichts des Mißverhältnisses zwischen starker Eingriffswirkung und geringer Flächeninanspruchnahme und der häufig nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geeignete, durch normative Vorgaben, Fachkonsens oder Konvention festgelegte Maßstäbe für die Bewertung der Höhe einer Ausgleichsabgabe nicht vorliegen, erscheint der Hilfsmaßstab der fiktiven unterirdischen Rückbaukosten nicht unangemessen (vgl. auch zu Rückbaukosten allgemein Nr. 3.1 und 4 der Richtlinie vom 17.12.1987, die nicht der Anlaß der Verwerfung des Differenzverfahrens im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - a.a.O. gewesen sind).

    Mit der Neuberechnung der streitbefangenen Abgabe nach den Kosten für die Entfernung sämtlicher Bauteile im Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung des Landschaftsbildes, von denen im einzelnen noch die Rede sein wird, erfolgt keine prinzipielle Abweichung von den Grundsätzen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - a.a.O. (vgl. Leitsatz 3 in NuR 1993, 338) bestimmt hat.

    Legt man dazu die Richtlinie nach dem Differenzverfahren vom 17.12.1987 mit ihrer Kostendatei in Anlage 5 zugrunde, die insoweit nicht Gegenstand der Verwerfung durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - a.a.O. gewesen ist, ist für die Pflanzung von Bäumen unter Nr. 3 der Kostendatei a. E. zu entnehmen, daß in der freien Landschaft üblicherweise Bäume mit Stammumfängen von 18 - 25 cm verwendet werden.

  • VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90

    Zur Bemessung einer Ausgleichsabgabe bei unvermeidbaren Eingriffen in die Natur

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Soweit der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - NuR 1993, 334 im Leitsatz 9 Kosten zur Entfernung von Bauteilen im Erdboden zu den ersparten Rekultivierungskosten zähle, beziehe sich dieser Ansatz nur auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, nicht auf das Landschaftsbild.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - (a.a.O., Leitsatz 9) gehören zu den ersparten Rekultivierungskosten bei Gebäuden und anderen oberirdischen Bauwerken die Kosten, die zu Entfernung von Bauteilen im Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erforderlich wären.

    Hinzuzusetzen ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hess. VGH vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - a.a.O. ein Betrag zur landschaftsgerechten Herstellung des Landschaftsbildes, wobei davon auszugehen ist, daß die in den 18 Maßnahmenplänen aufgeführten 237 gefällten größeren Einzelbäumen neben den nicht näher spezifizierten Baumgruppen positiv zum Landschaftsbild beigetragen haben.

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Waren entgegen dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 18.08.1990 die Kosten für die Demontage und die Verschrottung der oberirdischen Leiterseile und Stahlgittermasten nicht anzusetzen, muß das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichwohl prüfen, ob der Bescheid mit einer fehlerfreien Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwGE 64, 356).

    Gerichtlicherseits war ihnen vorab im Anschluß an den Erörterungstermin vom 28.07.1994 eine Kopie der Entscheidung BVerwGE 64, 356 ausgehändigt worden.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Im Hinblick darauf, daß für Turmbauten (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 02.02.1987 - 5 S 2545/86 - NuR 1987, 227 und BVerwGE 81, 220) und Freileitungen angesichts des Mißverhältnisses zwischen starker Eingriffswirkung und geringer Flächeninanspruchnahme und der häufig nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geeignete, durch normative Vorgaben, Fachkonsens oder Konvention festgelegte Maßstäbe für die Bewertung der Höhe einer Ausgleichsabgabe nicht vorliegen, erscheint der Hilfsmaßstab der fiktiven unterirdischen Rückbaukosten nicht unangemessen (vgl. auch zu Rückbaukosten allgemein Nr. 3.1 und 4 der Richtlinie vom 17.12.1987, die nicht der Anlaß der Verwerfung des Differenzverfahrens im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - a.a.O. gewesen sind).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.1987 - 5 S 2545/86

    Ausgleichsabgabenpflicht des Bundes bei Errichtung einer Richtfunkanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Im Hinblick darauf, daß für Turmbauten (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 02.02.1987 - 5 S 2545/86 - NuR 1987, 227 und BVerwGE 81, 220) und Freileitungen angesichts des Mißverhältnisses zwischen starker Eingriffswirkung und geringer Flächeninanspruchnahme und der häufig nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geeignete, durch normative Vorgaben, Fachkonsens oder Konvention festgelegte Maßstäbe für die Bewertung der Höhe einer Ausgleichsabgabe nicht vorliegen, erscheint der Hilfsmaßstab der fiktiven unterirdischen Rückbaukosten nicht unangemessen (vgl. auch zu Rückbaukosten allgemein Nr. 3.1 und 4 der Richtlinie vom 17.12.1987, die nicht der Anlaß der Verwerfung des Differenzverfahrens im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - a.a.O. gewesen sind).
  • VGH Hessen, 09.03.1989 - 3 UE 801/86

    Beeinträchtigung des Naturschutzes durch einen Baumschulbetrieb -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Es bleibt vielmehr bei einem Eingriff in Natur und Landschaft im Landschaftsschutzgebiet der insoweit vorgreiflichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Zustimmung gemäß den §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 HENatG 1980 vorbehalten, die nach § 6 Abs. 1 HENatG erforderliche naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung einzuschließen (Hess. VGH, Urteil vom 09.03.1989 - 3 UE 801/86 - ESVGH 39, 187 = NVwZ-RR 1989, 468 = NuR 1989, 395 = BRS 49 Nr. 240).
  • VGH Hessen, 29.04.1994 - 3 UE 188/93

    Isolierte Anfechtung einer Auflage - naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Der Sachverhalt liegt hier anders als in dem mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.1994 - 3 UE 188/93 - NuR 1994, 451 = UPR 1994, 314; bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 26.08.1994 - 4 B 171.94 - entschiedenen Fall, in dem die isolierte Anfechtung der mit einer Baugenehmigung verknüpften naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe als unzulässig angesehen worden ist.
  • BVerwG, 26.08.1994 - 4 B 171.94

    Auslegung irreversiblen Landesrecht als Gegenstand einer

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    Der Sachverhalt liegt hier anders als in dem mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.1994 - 3 UE 188/93 - NuR 1994, 451 = UPR 1994, 314; bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 26.08.1994 - 4 B 171.94 - entschiedenen Fall, in dem die isolierte Anfechtung der mit einer Baugenehmigung verknüpften naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe als unzulässig angesehen worden ist.
  • VG Kassel, 04.11.1991 - 2/V E 1675/90
    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. November 1991 - 2/V E 1675/90 - und den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 15. November 1990 aufzuheben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 292/08

    Kosten einer archäologischen Dokumentation aus Anlass von Ausgrabungen im Bereich

    Bei der Bestimmung dieser Grenze hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Im Naturschutzrecht geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 10 % der Gesamtkosten an der Obergrenze des naturschutzrechtlich Verlangbaren liegen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.09.1994 - 3 UE 24/92 -, NVwZ-RR 1995, 387), Soweit es um die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen geht, enthalten verschiedene Bauordnungen der Länder Zumutbarkeitsregelungen.
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07

    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des

    Denn in der Rechtsprechung wird eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende absolute Obergrenze der Kosten sämtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und -zahlungen erst bei etwa 10 % der Gesamtinvestitionskosten gesehen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 29.9.1994 - 3 UE 24/92 -: in Einzelfällen bei "erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in einen insgesamt hochwertigen Landschaftsraum" auch mehr als 10 %; vgl. auch § 3 Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe vom 17. März 1999, GVBl 1999, S. 254: "10 v. H. der Gesamtbaukosten des Vorhabens").
  • BVerwG, 15.09.1995 - 11 VR 16.95

    Recht des Schienenverkehrs: Parallelführung von Freileitungen bei der

    Dementsprechend wirft die Zulässigkeit der Festsetzung eines Geldbetrages, der den Umfang der vom Träger des Vorhabens geschuldeten kompensatorischen Maßnahmen bestimmen soll, nicht einfach zu beantwortende rechtliche und tatsächliche Fragen auf (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 29. September 1994 - 3 UE 24/92 - NuR 1995, 365 ff., zur Bemessung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe für den Bau einer Freileitung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 10965/01
    Die in diesem Zusammenhang maßgebende Grenze der Zumutbarkeit kann nicht durch einen bestimmten Prozentsatz der Baukosten festgelegt werden, wie offenbar der VGH Kassel (Urteil vom 29. September 1994, NVwZ-RR 1995, 387 f.) meint.
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